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Cloud Dienste | Sorgen um Datensicherheit und Datenschutz bremst Cloud Lösungen aus

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Bei der Nutzung von Cloud-Speichern sind die Deutschen im europäischen Vergleich eh
er zurückhaltend. Nur rund jeder fünfte Bundesbürger (21 Prozent) speichert oder teilt Dateien wie Dokumente, Fotos oder Videos im Netz. In anderen Ländern werden Online-Speicher deutlich häufiger genutzt. In Dänemark nutzen 44 Prozent der Bürger solche Dienste wie zum Beispiel Dropbox, Google Drive oder iCloud. Nur knapp dahinter liegen Norwegen (43 Prozent), Island (39 Prozent) und Großbritannien (38 Prozent). Im EU-Durchschnitt werden Cloud-Speicher von 22 Prozent der Bürger genutzt. Das berichtet der Digitalverband BITKOM unter Berufung auf eine Erhebung der EU-Statistikbehörde Eurostat. „Cloud-Angebote haben in Deutschland noch großes Potenzial. Der Wunsch, von überall auf die eigenen Daten zugreifen zu können, lässt sich damit verwirklichen“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Nach einer Umfrage im Auftrag des BITKOM können sich 36 Prozent der deutschen Internet-Nutzer ab 14 Jahren vorstellen, Daten künftig ausschließlich in der Cloud zu speichern, so der BITKOM Verband in seiner Pressemitteilung vom 13.01.2015.


21 Prozent der Befragten gaben demnach an, aus Sorge um die Datensicherheit und den Datenschutz Cloud-Speicher nicht zu verwenden. Bei der jüngeren Bevölkerung können sich 36 Prozent der deutschen Internet-Nutzer ab 14 Jahren vorstellen, Daten künftig ausschließlich in der Cloud zu speichern. Aktuell verwendet unter den 16- bis 24-Jährigen jeder Dritte derartige Dienste. Für die repräsentative Studie der europäischen Statistikbehörde Eurostat wurden Einwohner zwischen 16 und 74 Jahren in 31 Ländern befragt. Zur BITKOM Presse Mitteilung.

Ungeachtet dessen gilt für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare: Was für Unternehmen praktisch und gleichwohl ökonomisch erscheinen mag – Beiträge, Dokumente und Dateien innerhalb des Unternehmensnetzwerkes – zu teilen, bleibt den Kanzleien vorenthalten. Denn nicht nur Rechtsanwälte und Notare, sondern auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist es nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder von Geldstrafe untersagt, ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraute Geheimnisse unbefugt zu offenbaren.

Inhalte von elektronischen Dokumenten und Dateien werden einem Dritten zudem nicht erst dann offenbart, wenn dieser den Inhalt dieser Daten zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist es insoweit ausreichend, dass der Dritte die Möglichkeit hat, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Dritte die Mitteilung des Geheimnisses auch intellektuell versteht bzw. verstehen könnte, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass der Dritte die Mitteilung wahrnehmen kann. Bei digital gespeicherten Geheimnissen reicht deshalb grundsätzlich die Einräumung der Verfügungsgewalt über die Daten aus, z.B. durch Weitergabe des Datenträgers oder der Datei. Dies trifft im Falle von Cloud Computing Angeboten wohl vollumfänglich zu, wenn eine Kanzlei die Daten auf einen Fremdserver speichert und diese durch andere Dritte gewartet werden.

Kanzlei Wissensmanagement  Tabu für Cloud Computing in Kanzleien


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